Bundesjustizministerin Stefanie Hubig hat sich dafür ausgesprochen, das Verbot der Diskriminierung aufgrund der sexuellen Identität ausdrücklich im Grundgesetz zu verankern.
Es geht um Artikel 3 Absatz 3 des Grundgesetzes. Dieser verbietet derzeit unter anderem Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Abstammung, der Sprache, der Heimat und Herkunft, des Glaubens, religiöser oder politischer Anschauungen sowie einer Behinderung. Die sexuelle Identität wird in dieser Aufzählung nicht gesondert genannt.
Hubig schlägt vor, sie in den Verfassungstext aufzunehmen. In einem Interview mit der Rheinischen Post erklärte die Ministerin, sie befürworte eine Ergänzung von Artikel 3 um ein ausdrückliches Verbot der Diskriminierung aufgrund der sexuellen Identität.
Ihr zufolge wäre dies eine logische Fortentwicklung der bereits bestehenden verfassungsrechtlichen Garantien.
Neuen Auftrieb erhielt die Debatte nach dem Anschlag auf den Berliner CSD am 25. Juli 2026. Bei dem Angriff im Berliner Tiergarten kam ein Mensch ums Leben, 31 weitere wurden verletzt. Hubig bezeichnete die vorgeschlagene Änderung des Grundgesetzes als eine mögliche Reaktion des Staates auf das Geschehene.
Nach dem Anschlag bekundete Bundeskanzler Friedrich Merz seine Unterstützung für die queere Community und betonte, dass sie geschützt werden müsse. Hubig ist der Ansicht, eine Verfassungsänderung könne diesen Worten einen konkreten rechtlichen Gehalt verleihen. Zugleich räumt sie ein, dass es innerhalb von CDU/CSU weiterhin Vorbehalte gegen eine solche Änderung gibt, wenngleich es ihren Worten zufolge auch „ermutigende Signale“ gibt.
Die Idee, die „sexuelle Identität“ in Artikel 3 aufzunehmen, ist nicht neu.
Im Oktober 2025 brachte die Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen einen entsprechenden Gesetzentwurf in den Bundestag ein. Dieser sieht vor, die Wörter „sexuelle Identität“ unmittelbar in die Liste der Merkmale aufzunehmen, aufgrund derer niemand benachteiligt oder bevorzugt werden darf. Nach der ersten Lesung wurde der Entwurf an die Ausschüsse des Bundestages überwiesen.
Bereits am 26. September 2025 wurde beschlossen, einen nahezu identischen Gesetzentwurf in Bundestag und Bundesrat einzubringen. Die Initiative war ursprünglich von Berlin ausgegangen.
Die Verfasser des Gesetzentwurfs begründen die Notwendigkeit der Änderung damit, dass Lesben, Schwule, Bisexuelle, trans-, intergeschlechtliche und andere queere Menschen weiterhin Diskriminierung, Anfeindungen und Gewalt ausgesetzt sind. Ihrer Auffassung nach würde die ausdrückliche Verankerung des Schutzes in der Verfassung eine beständigere rechtliche Garantie schaffen als Regelungen im einfachen Recht allein.
Doch die Erklärung der Ministerin bedeutet noch nicht, dass das deutsche Grundgesetz geändert wird.
Eine Änderung des Grundgesetzes erfordert eine qualifizierte Mehrheit. Gemäß Artikel 79 des Grundgesetzes müssen ihr zwei Drittel der Mitglieder des Bundestages und zwei Drittel der Stimmen des Bundesrates zustimmen.
Das weitere Schicksal der Initiative wird daher davon abhängen, ob die erforderliche parlamentarische Mehrheit zustande kommt. Bislang spricht Hubig lediglich von anstehenden Verhandlungen innerhalb der Bundesregierung.
Sollte die Änderung angenommen werden, würde die sexuelle Identität erstmals in Artikel 3 des deutschen Grundgesetzes ausdrücklich als ein vor Diskriminierung geschütztes Merkmal genannt.
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